Arbeitsausfälle durch Noro-Virus: So handeln Sie als Arbeitgeber richtig
der ansteckende Magen-Darm-Erreger Norovirus wird in den kommenden Wochen vermutlich mehr Deutsche befallen als je zuvor. nach Auskunft des Berliner Robert-Koch-Instituts wird es in diesem Winter aller Voraussicht nach einen neuen Rekordstand an Norovirus-Infektionen geben. die Institutsleitung rechnet mit bis zu einer Million Erkrankten. das Magen-Darm-Virus zeichnet sind durch abrupt einsetzendes Erbrechen und schwerem Durchfall aus.
Tipp: eine Übertragung kann aber durch Hygienemaßnahmen wie Händewaschen nach jedem Toilettengang verhindert werden. machen sie am besten einen Aushang an den Toiletten in ihrem Betrieb. So in der Art, Achtung Novovirus – das sind die Symptome und so vermeiden sie eine Ansteckung.
Wie sie bei einer Vielzahl von Erkrankten den Unternehmensbetrieb aufrecht erhalten
Das tückische an diesem Virus ist, dass er sich sehr schnell verbreitet. Kursiert er erst einmal in ihrem Unternehmen, sind sehr schnell viele Arbeitnehmer erkrankt. Können sie dann einfach durch Überstundenanordnung für die übrige Belegschaft den Betrieb und/oder die Produktion aufrecht erhalten?
Meines Erachtens ja. denn mit der Anordnung von Überstunden verhält es sich folgendermaßen:
Ohne vertragliche Vereinbarung läuft nichts. ist also weder
· im Arbeitsvertrag noch
· im Tarifvertrag noch in
· einer Betriebsvereinbarung vorgesehen,
dass ihr Arbeitnehmer bei Bedarf einmal Überstunden leisten muss, dann können sie diese auch nicht wirksam anordnen. Tun sie es dennoch, kann ihr Arbeitnehmer diese Zusatzarbeit ablehnen, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.
Der Grund: als Unternehmer sind sie selbst für ihre Planung verantwortlich. sie müssen den Bedarf und den Einsatz Ihrer Arbeitskräfte so planen, dass es zu keinen Engpässen kommt. sie müssen also auch einen gewissen „Vorbau“ für Krankheitsfälle treffen.
Von dem Grundsatz, dass die Anordnung von Überstunden eine Vereinbarung erfordert, gibt es aber eine Ausnahme: In Notfällen dürfen sie auch ohne vertragliche Regelung Überstunden anordnen (vgl. § 14 ArbZG). ihre Arbeitnehmer müssen die Überstunden dann auch leisten.
Und rafft der Novovirus sehr plötzlich sehr viele Ihrer Arbeitnehmer dahin, sehe ich so einen Notfall als gegeben. das ist etwas anderes als die normale Grippewelle, die mal 2 Arbeitnehmer erwischt. der Novovirus kann in Null Komma nichts ganze Abteilungen an die Toilette binden.
TIPP: wenn sie die Anordnung von Überstunden nicht auf Notfälle beschränken wollen, muss eine vertragliche Regelung her. mit so einer Regelung tun sie sich leichter Überstunden anzuordnen, sie müssen dann auch nicht erst den Notfall begründen:
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich - sofern betriebliche Belange dies erfordern - bis zu … Überstunden im Monat zu leisten. … Überstunden sind mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten. jede weitere Überstunde im Monat wird mit … € brutto pro Stunde vergütet.
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